Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kocher + Beck GmbH + Co.
Rotationsstanztechnik KG
I. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Herstellers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Herstellers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. (2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. (3) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Hersteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Hersteller ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. (4) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Herstellers maßgebend, im Falle eines Angebots des Herstellers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Die Angestellten des Herstellers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. II. Preise und Zahlung (1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Hersteller an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Herstellers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. (2) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. (3) Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Herstellers zu leisten, und zwar - binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum 3%, - binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Der Hersteller ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Hersteller berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Hersteller über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird. (4) Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Hersteller berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
(5) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Hersteller andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Herstellers berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Hersteller ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. (6) Die Zurückhaltung von Zahlungen, die Aufrechnung oder die Minderung wegen etwaiger vom Hersteller bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
III. Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. (2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. (3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. (4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Hersteller die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Herstellers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Hersteller auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Hersteller, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Hersteller nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. (5) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Hersteller von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Hersteller nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt. (6) Sofern der Hersteller die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v. H. für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 v. H. des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Herstellers. (7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Herstellers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Hersteller ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(8) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. (9) Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
IV. Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Herstellers verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Hersteller noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder die Anfuhr übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Herstellers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. (2) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Hersteller gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. (3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Hersteller verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. (4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Hersteller aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden dem Hersteller die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 v. H. übersteigt. (2) Die Ware bleibt Eigentum des Herstellers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Hersteller als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Herstellers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Herstellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Hersteller übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Herstellers unentgeltlich. Ware, an der dem Hersteller (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Hersteller ab. Der Hersteller ermächtigt ihn widerruflich, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Hersteller berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Hersteller liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.
VI. Gewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Hersteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X (4) wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Herstellers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferdatum infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Hersteller unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Herstellers. Verzögern sich der Versand oder die Ingebrauchnahme ohne Verschulden des Herstellers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Herstellers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Hersteller des Fremderzeugnisses zustehen. 2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Ingebrauchnahme durch den Besteller oder Dritte, Nichtbefolgen von Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Herstellers, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Herstellers zurückzuführen sind. 4. Zur Vornahme aller dem Hersteller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Hersteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Hersteller von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Hersteller sofort zu verständigen ist, oder wenn der Hersteller mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Hersteller Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Hersteller - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. 6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Herstellers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. (2) Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. (3) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für sonstige Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
VII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Herstellers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VIII entsprechend.
VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Herstellers
(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Hersteller die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Herstellers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. (2) Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Hersteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. (3) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. (4) Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Hersteller eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Hersteller. (5) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Schadensersatz aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung,, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
IX. Recht des Herstellers auf Rücktritt
(1) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Herstellers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Hersteller das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (2) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Hersteller vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
X. Konstruktionsänderungen
Der Hersteller behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
XI. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Hersteller im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Datenspeicherung, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Herstellers zuständig ist. Der Hersteller ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. (3) Gem. § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass wir und gegebenenfalls auch die mit uns verbundenen Unternehmen personenbezogene Daten speichern die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen. (4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.